AGB`s / Mietbedingungen
Mietbedingungen
1. Mietzeit
a) Die Miete beginnt und endet im Betrieb der Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
b) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen/ Mietanhänger auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
c) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
2. Benutzung des Fahrzeugs/ Mietanhängers
a) Zum Fahren des Mietfahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen festangestellte Berufsfahrer. Für ein etwaiges Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietfahrzeuges zu beachten. Bei LKW- Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
c) Dem Mieter ist nicht gestattet:
ca) Die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen;
cb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt;
cc) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld ohne gültige Begleitpapiere.
d) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem Tanken zu kontrollieren. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug vollzutanken.
e) Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
f) Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der Vermieter sofort zu verständigen. Anderenfalls erfolgt eine Berechnung von 600 km pro Tag.
g) Bei jedem Unfall ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. (Gefährdung des Versicherungsschutzes.)
3. Rückgabe des Fahrzeugs
Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Öffnungszeiten des Vermieters möglich.
4. Versicherungsschutz
Haftpflicht 1 Million Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschaden. Teilkasko (Brand, Diebstahl, Glasschäden).
5. Haftung des Mieters bei Unfallschäden
a) Der Mieter ist bei Schäden am Fahrzeug bis zum Neupreis haftbar.
b) Bei vereinbartem Abschluss der Selbstbeteiligung keine Haftung des Mieters für den Fahrzeugschaden. Wertminderung und Mietausfall.
c) Der Mieter haftet jedoch immer (a+b) für Schäden an LKW-Planen und – Aufbauten und für alle entstandenen Schäden bei Unfallverursachung durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht und bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Mietvertrages.
6) Haftungsfreiheit des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die infolge eines Unfalles verspäteter Übergabe des Mietvertrages.
7. Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Öl ein.
b) Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges eine Mietvorauszahlung zu verlangen.
c) Sämtliche Mieter, Fahrer und gemeinschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gemeinschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
d) Zur Berechnung der Kilometer werden allein die Kilometer-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Wurde dieser defekt, so steht dem Vermieter das Recht zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich an.
e) Die Mietwagen,- Mietfahrzeugkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen berechnet.
8. Nebenabreden oder Ergänzungen
a) Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
b) Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
9. Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.
10. Erfüllungsort
für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieses gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
11. Gerichtsstandvereinbarung
Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, Berlin als Gerichtsstand, dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen Rechtes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES BÖCKMANN CENTER HAVELLAND
1. Abwehrklausel, Definition des Verbraucher/Unternehmerbegriffes
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehen
den Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich
bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.3 Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruf lichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Unternehmer und Verbraucher werden in diesen Bedingungen nachstehend auch einheitlich als „der Käufer“ bezeichnet.
2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Produkte
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und
Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung – unterbleibt eine solche – aufgrund
unserer Lieferung zustande.
2.2 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften
und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung, unserem Angebot, unseren sonstigen Produkt beschreibungen und unseren Gebrauchsanweisungen genannt sind. Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in ihrer vorstehend bezeichneten Reihenfolge. Andere oder weitergehende Eigen schaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns aus drücklich schriftlich bestätigt werden.
2.3 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Beschaffen heitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.
3. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überführungskosten. Vereinbarte Nebenkosten werden zusätzlich berechnet.
4. Zahlungen
Unsere Forderungen sind Zug um Zug gegen Lieferung oder sonstige Erbringung unserer Leistung bar fällig. Ist ein späterer Zahlungstermin oder eine Wechsel oder Scheckzahlung vereinbart, sind wir bis zum Ausgleich bzw. der unwiderruf lichen Scheck/Wechseleinlösung aller das Fahrzeug/ den Anhänger betreffenden Forderung/en berechtigt, den Fahrzeug/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis zurückzubehalten. Die Bestimmungen unter dem Stichwort „Eigentumsvorbehalt“ bleiben durch diese Regelung unberührt.
Gerät der ein Unternehmer (Zi. 1.3) mit Zahlungsverpf lichtungen uns gegenüber, die mehr als 15 % unserer fälligen Forderungen gegen ihn ausmachen, für mehr als 14 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsfristen verein bart oder Wechsel begeben sind, die noch nicht fällig sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, können wir in diesem Fall weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder absolut gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.
5. Lieferung, Lieferverzug, Konstruktions und Formänderungen, Produktbeschreibungen
5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Sie sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
5.2 Der Käufer kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu lie fern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit unsereseits beschränkt sich dieser Schadensersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausge schlossen.
Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3, Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs. 3.
5.4 Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lei stungsstörungen.
Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 8 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und sonstige Rücktrittsrechte werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nur, wenn wir die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.
5.5 Konstruktions oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
5.6 Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewicht, Betriebskosten, Verbrauch, Geschwindigkeit u.s.w. sind nur als annähernd anzusehen und stellen keine Beschaffenheits vereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
6. Übergabe
6.1 Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt im Werk Großderschau.
6.2 Entspricht der angebotene Vertragsgegenstand nicht den getroffenen Beschaffenheitsverein
barungen und/oder garantien oder weist er nicht unwesentliche Mängel auf und kann insoweit ein vertragsgerechter Zustand nach Rüge nicht innerhalb von 8 Tagen hergestellt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
6.3 Ein Unternehmer (siehe Zi. 1.3) als Käufer hat den Vertragsgegenstand bei Auslieferung zu unter suchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzügllich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
6.4 Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im Werk Großderschau länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer beim Ver sendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgül tig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.
6.5 Sofern wir nach Ziff. 6.4 Abs.1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden
Forderungen unser Eigentum.
Gegenüber einem Unternehmer (Zi.1.3) als Käufer behalten wir uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldo forderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jedem Vertragsgegenstand vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeug/ Anhängerbriefes, bzw. der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu.
Der Eigentumsvorbehalt geht auch nicht dadurch unter, dass der Fahrzeug/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Kreditinstitut des Käufers mit der Auflage zugeht, über den Fahrzeug/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis nur treuhänderisch gegen Zahlung zu verfügen oder dass der Fahrzeug/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Käufer übergeben wurde/n.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen herauszuverlangen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen seinen Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück bzw. treten die Ansprüche gegen Abnehmer des Käufers an den Käufer wieder ab.
7.2 Ist der Käufer Unternehmer (Zi.1.3), ist er berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bzgl. der Vorbehaltsware entstehen den Forderungen tritt der Unternehmer im voraus sicherungshalber an uns ab.
7.3 Wir ermächtigen den Käufer, der Unternehmer (Zi. 1.3) ist, widerruf lich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer mit seinen Zahlungsverpf lichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis des Unternehmers, hat dieser auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.4 Haben wir unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in dem Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.
7.5 Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) ist, hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unse rer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.
7.6 Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff.1.3) ist, hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorhalts die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wartungs und Inspektionsarbeiten sind im erforderlichen Maße vom Käufer auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultieren de Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Käufer im voraus sicherungshalber an uns ab.
7.7 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beein trächtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie deren Veränderung ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
8. Gewährleistungsfrist, Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Produkten 2 Jahre, bei gebrauchten Waren 1 Jahr ab Ablieferung. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten Produkten 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
8.1 Ist der Käufer Verbraucher, bestimmen sich seine Gewährleistungsrechte wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache nach den Bestimmungen der §§ 434 ff. BGB.
8.2 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.
8.4 Ist der Käufer Unternehmer, bestehen unsere Gewährleistungsverpf lichtungen nicht, a) wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
– der Unternehmer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen
oder
– der Unternehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gege ben hat
oder
– der Vertragsgegenstand von dem Unternehmer unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
– in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht geneh migt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist;
und/oder
b) wenn der Käufer als Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) seinen Untersuchungs und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB; Ziff. 6.3 dieser Bedingungen) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.6 Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum
Zeitpunkt ihrer Ablieferung.
8.7 Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
9. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen
9.1 Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns zurechenbare Körper und
Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspf lichten (sog. Kardinalpf lichten) haften wir für Schäden bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit
beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
9.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs/Verrichtungsgehilfen vorliegt. Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Eigenhaftung unserer Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen.
9.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9.6 Sofern ein Käufer Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie herleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
9.7 Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkt haftungsgesetz unberührt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk.
10.2Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand
Rathenow.
10.3 Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließli cher Gerichtsstand Rathenow.
10.4 Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, insbe sondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei oder mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das UNÜbereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden.